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Eigentümergemeinschaft

Eigentümergemeinschaften gibt es in unterschiedlichen Formen und rechtlichen Ausprägungen. Das Gesetz kennt die „Gemeinschaft“ nach § 741 BGB (gemeinschaftliches Eigentum), das Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) und regelt eine Reihe von Sonderfällen (z.B. Mehrheit von Erben § 2032 BGB) oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (§§ 1 WEG). Der in allen diesen Varianten enthaltene Begriff der Eigentümergemeinschaft lässt sich also nur im Zusammenhang mit den Gegebenheiten erfassen. Wollen Sie den Miteigentumsanteil an einer Immobilie verkaufen, gelten unterschiedliche Bestimmungen, die es zu beachten gilt.

Erbengemeinschaft als Eigentümergemeinschaft

Eine Eigentümergemeinschaft kann zum Beispiel vorliegen, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich eine Immobilie besitzen (z.B. Erbengemeinschaft). Kein Erbe kann allein über die Immobilie verfügen. Besitzt die Eigentümergemeinschaft ein Haus mit mehreren Eigentumswohnungen, kann der einzelne Miteigentümer nicht „seine Wohnung verkaufen“ wie ihm beliebt.

Er ist auf die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft angewiesen. Die Miteigentümer können nur gemeinschaftlich und einvernehmlich handeln. Da die Erben ihren Anteil nicht zweckgebunden besitzen, kann jeder Miterbe über seinen Anteil verfügen und diesen verkaufen. Allerdings gewährt das Gesetz den Miterben ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB). Alternativ kann jeder Miterbe die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und die Immobilie im Wege der Teilungsversteigerung veräußern.

Eigentümergemeinschaft (Ehepartner) Haus verkaufen

Sind Ehepartner anteilig Eigentümer eines Einfamilienwohnhauses, haben sie „Miteigentum nach Bruchteilen“ (§ 1008 BGB). Für die Dauer der Ehe ist davon auszugehen, dass die Eheleute nicht über ihren Anteil an dem Haus verfügen und ihren Anteil nicht an einen Dritten verkaufen können. Beide Partner halten ihren Anteil ehebedingt und damit zweckgebunden. Will ein Partner, nachdem die Ehe gescheitert ist und die Partner sich getrennt haben, die Gemeinschaft aufheben und das Haus verkaufen, muss er die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Natürlich ist es möglich und sinnvoll, das die Miteigentümer (Ehepartner) sich einigen und das Haus einvernehmlich freihändig verkaufen. In einem Ehevertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Eigentümergemeinschaft als Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine besondere Art der Eigentümergemeinschaft ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Aufgrund ihrer großen praktischen Bedeutung wird das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander eigenständig im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Wohnungseigentum und Teileigentum entsteht durch Teilungsvertrag (mehrere Eigentümer einer Immobilie begründen durch vertragliche Absprache Wohnungseigentum) oder durch Teilungserklärung (der Alleineigentümer eines Grundstücks erklärt gegenüber dem Grundbuchamt, Wohnungseigentum begründen zu wollen).

Das Eigentum an der Wohnung selbst wird als Sondereigentum bezeichnet. Über die verschiedenen Eigentumswohnungen hinaus, gibt es immer sogenanntes Gemeinschaftseigentum (zum Beispiel das Grundstück). An dem Gemeinschaftseigentum kann es Sondernutzungsrechte (zum Beispiel Terrasse, Stellplatz, Gartennutzung) zugunsten einzelner Eigentümer geben. Über die Teilungserklärung hinaus können Regelungen zum Verhältnis der Wohnungseigentümer unter einander auch in einer Gemeinschaftsordnung definiert sein. Das oberste Organ der Gemeinschaft ist die Eigentümerversammlung, in der Regel kümmert sich ein Verwalter um die Belange der Eigentümergemeinschaft und das gemeinschaftliche Eigentum.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Eigentümergemeinschaft unauflösbar (§ 11 WEG). Will sich ein Wohnungseigentümer seines Eigentums an eine Eigentumswohnung entledigen, muss er die Immobilie verkaufen. Die Gemeinschaft besteht stets fort. Um die Interessen der Eigentümergemeinschaft zu berücksichtigen, kann im Teilungsvertrag oder der Teilungserklärung vereinbart werden, dass die anderen Wohnungseigentümer zustimmen müssen oder eine WEG-Verwalter-Zustimmung erforderlich ist.

Eigentümergemeinschaft als BGB-Gesellschaft

Verfolgen die Parteien einer „Gemeinschaft“ über die bloße Gemeinschaft hinaus einen bestimmten Zweck, werden sie zur „BGB-Gesellschaft“ (§ 705 BGB).

Beispiel:

Errichtung einer Immobilie zwecks Vermietung. Handeln sie gewerblich, entsteht eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft.

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