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Eigentumsgarantie (Grundgesetz)

Artikel 14 Grundgesetz gewährleistet das Eigentum. Das Grundgesetz enthält damit eine verfassungsrechtlich verbürgte Eigentumsgarantie. Sie ist eine der wichtigsten rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Zugleich schränkt das Grundgesetz das Eigentumsrecht ein, als es darauf verweist, dass „Eigentum verpflichtet“ und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig und darf unter Abwägung der Interessen des Eigentümers und der Allgemeinheit nur durch Gesetz erfolgen, in dem Art und Ausmaß der Entschädigung geregelt werden.

Die Eigentumsgarantie ist wiederum Inhalt und Schranken unterworfen, die durch Gesetze geregelt werden müssen. Dabei darf der Gesetzgeber den Wesenskern des Eigentums nicht antasten (Institutsgarantie). Die dabei entstehende Problematik zeigt sich, wenn der Gesetzgeber mit der Vermögenssteuer Vermögen besteuert, die bereits zuvor mit Einkommensteuer oder Abgeltungssteuer versteuert wurden.

Ergänzend schützt Art. 14 GG auch das Erbrecht, sodass gewährleistet ist, dass das Eigentum einer Person auch durch deren Ableben nicht gefährdet wird. Das Grundrecht auf Eigentum ergänzt zudem das Grundrecht der Menschenwürde und das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Menschenwürde und Persönlichkeitsentfaltung sind nur zu verwirklichen, wenn der Mensch das Recht hat, über Vermögenswerte zu verfügen. Die Eigentumsgarantie schützt auch das Privateigentum an Produktionsmitteln, auf der das Wirtschaftssystem des Grundgesetzes beruht.

Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG findet sich im Hinblick auf Immobilien in § 903 BGB wieder. Dort ist bestimmt, dass der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die nachbarrechtlichen Vorschriften der §§ 903 ff BGB bestimmen im Detail, welche Rechte und Pflichten der Eigentümer eines Grundstücks im Verhältnis zu seinen Nachbarn berücksichtigen muss (z.B. Duldungspflicht beim Überbau, Notwegerecht, Anspruch auf Grenzabmarkung).

Wird das Eigentum in unzumutbarer Weise beeinträchtigt (z.B. Nachbar ist Dauergriller), kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 BGB).

Eigentumsgarantie und Duldungspflichten

Schranken der Eigentumsgarantie ergeben sich oft aus Duldungspflichten. Eine Duldungspflicht besteht, wenn Versorgungsleitungen für Gas, Strom und Wasser über ein Grundstück verlegt werden müssen, für die ober- oder unterirdische Verlegung von Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom AG und anderer Netzbetreiber, das Anbringen technischer Vorrichtungen für Straßenbeleuchtungen, Straßenbahnoberleitungen und von Straßenschildern im Rahmen der öffentlichen Verkehrserschließung (§ 126 BauGB) oder das Überfliegen eines Grundstücks mit Flugzeugen (§ 1 LuftVG).

Eigentum steht stets im Spannungsverhältnis der Individualrechte des Eigentümers und der Interessen der Allgemeinheit. Es erscheint aus Sicht eines Bürgers als Eigentümer eines Grundstücks oft eine Gratwanderung, wenn der Gesetzgeber das Wohl der Allgemeinheit geltend macht und beispielsweise den Bau immissionsträchtiger Autobahnen durch Wohngebiete oder eine rücksichtslose Stadtsanierung über das Wohl des Bürgers als Immobilieneigentümer stellt.

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