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Energieausweis


Seit dem 01.01.1990 besteht nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) für alle Wohngebäude in Deutschland die Ausweispflicht. Jeder Hauseigentümer muss mit Ausnahme bei denkmalgeschützten Objekten bei der Vermietung, dem Verkauf oder der Verpachtung des Gebäudes unaufgefordert bei der Besichtigung des Objekts einen Energieausweis vorlegen. Wollen Sie also eine Immobilie verkaufen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass ein Energieausweis benötigt wird.

Energieausweis – Energieverbrauch des Gebäudes

Der Energieausweis informiert Mieter und Kaufinteressenten über den Energieverbrauch des Gebäudes und soll helfen, verschiedene Objekte im Hinblick auf ihren Energiebedarf überschlägig miteinander zu vergleichen. Dazu informiert er in anschaulicher Weise über die wesentlichen energetischen Kennwerte des Objekts und weist den Endenergiebedarf und den Primärenergiebedarf in kWh/m²a aus. Bezugsfläche ist die energetische Gebäudenutzfläche nach der EnEV, die nicht unbedingt mit der Wohnfläche identisch sein muss. Wer die Vorgaben missachtet, riskiert Bußgelder bis zu 15.000 €. Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten.

Der Energie bedarfsausweis wird benötigt bei:

  • Wohngebäuden mit bis zu 4 Wohnungen,
  • Baujahr bis 1977
  • Wärmeschutzverordnung von 177 ist nicht erfüllt. Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn der Endenergiekennwert größer als 200 kWh/m²a ist.


Wird ein Energiebedarfsausweis benötigt, prüft ein Sachverständiger die baulichen Bestandteile des Gebäudes und bestimmt, wie hoch der Energieverbrauch des Objekts sein müsste. Bedarfsausweise sind für Objekte mit bis 5 Wohneinheiten mit ca. 400 Euro zu veranschlagen.

Der Energie verbrauchsausweis basiert auf dem Energieverbrauch der Bewohner in den zurückliegenden drei Jahren. Grundlage ist dabei die Energiekostenabrechnung des Energieversorgers. Der Energieverbrauchsausweis ist kostengünstiger und schlägt mit ca. 50 € zu Buche.

Für Wohngebäude, die zwischenzeitlich saniert wurden und den energetischen Stand der 1. Wärmeschutzverordnung von 1978 erreicht haben, besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis. Gleiches gilt für Wohngebäude, die nach 1978 errichtet wurden.

Sofern sich der Energieverbrauch des Gebäudes verbessern lässt, muss der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer begleitende Empfehlungen in Form fachlicher Hinweise geben. Sind solche Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer gleichfalls mitzuteilen. Wegen der standardisierten Randbedingungen erlauben die bezeichneten Werte allerdings keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch, der mithin von den Witterungsverhältnissen und dem Verbrauchsverhalten der Bewohner abhängt.

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