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Erstwohnsitz


Der Erstwohnsitz ist nach § 7 BGB der Ort, an dem sich eine Person ständig niederlässt und ihren Lebensmittelpunkt begründet. Der Wohnsitz bestimmt mithin den allgemeinen Gerichtsstand einer Person. Dort kann der Bürger klagen und verklagt werden. An seinem Wohnsitz wird der Bürger steuerlich veranlagt (§ 8 AO). Das Standesamt am Wohnsitz führt das Personenstandsbuch und registriert Geburt, Heirat und Tod. Wer seinen Wohnsitz aufgibt, ohne einen neuen zu begründen, gilt als obdachlos.

Wer eine Immobilie kauft und sich dort dauerhaft niederlässt, begründet in der Gemeinde seinen Wohnsitz. Jede Person, die sich im Bezirk einer Gemeinde niederlässt, ist verpflichtet, sich bei Einzug in eine Wohnung anzumelden und bei Auszug abzumelden (Ausnahmen siehe § 27 BMG). Zugleich ist der Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen bestehen und welche Wohnung die Hauptwohnung ist (§ 21 Bundesmeldegesetz).

Erstwohnsitz und Hauptwohnung

Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Hat ein Bürger mehrere Wohnungen, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung (§ 21 Abs. I Bundesmeldegesetz). Hauptwohnung ist diejenige Wohnung, in der er seinen Lebensmittelpunkt begründet. Hauptwohnung und Wohnsitz sind meist identisch. Nebenwohnung ist jede andere Wohnung.

Der Begriff des Erstwohnsitzes wird vornehmlich dann relevant, wenn der Bürger aus privaten oder beruflichen Gründen eine weitere Wohnung unterhält. Wer eine zweite Wohnung hat, muss in vielen Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer entrichten. Wer diese vermeiden möchte, muss sich auf einen Wohnsitz und damit auf einen Hauptwohnsitz beschränken. Wer hingegen neben seinem Hauptwohnsitz eine Immobilie in einer anderen Gemeinde kauft und diese vermietet, begründet auf keinen eigenen Wohnsitz.

Da jede Gemeinde für sich selbst entscheidet, was sie als Wohnung bewertet und wie sie diese mit der Zweitwohnungssteuer besteuert, ist mit einem Steuersatz von 5 – 25 % der Kaltmiete zu rechnen. Teils wird als Wohnung eine abgeschlossene Wohneinheit mit Zimmer, Küche und Bad verlangt, teils genügt jede Räumlichkeit, die den vorübergehenden Aufenthalt ermöglicht. Wer einen Zweitwohnsitz unterhält, kann die Zweitwohnungssteuer als Teil der Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Voraussetzung zur Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist jedoch, dass der Zweitwohnsitz nicht den Lebensmittelpunkt bildet, die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen notwendig ist und mindestens mehr als 10 % der laufenden Kosten am Hauptwohnsitz als Miete zu bezahlen sind. Das Ferienhaus am Strand erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

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