2. Nützliche Hinweise: Daran sollten Sie vor dem Termin denken!
3. Wer darf an einer Zwangsversteigerung teilnehmen?
Jeder geschäftsfähige Volljährige. Es besteht eine Ausweispflicht vor Ort.
4. Muss man persönlich zum Termin erscheinen?
Nein. Wer nicht in der Lage ist, persönlich zu erscheinen, kann sich vertreten lassen. Dazu muss eine beglaubigte Vollmacht vorgelegt werden.
Der Bieter muss mit einer Sicherheitszahlung von 10 % des Verkehrswertes laut Gutachten rechnen. Am Versteigerungstermin muss dieser Nachweis dem Gericht vorliegen. Die Sicherheitsleistung kann in verschiedenen Formen hinterlegt werden:
6. Wie werden Gebote abgegeben ?
Die Gebote sind mündlich abzugeben.
7. Sind die Gebote verbindlich?
Ja, die Gebote sind verbindlich. Einmal abgegeben besteht keine Möglichkeit des Widerrufs.
8. Wie hoch ist das Mindestgebot?
Das Amtsgericht setzt zu jedem Termin individuell ein "geringstes Gebot" fest. Dieser Betrag muss mindestens geboten werden. Wird er unterschritten, ist das Gebot unzulässig und wird vom Gericht zurückgewiesen. Das "geringste Gebot" setzt sich auf zwei Bestandteilen zusammen:
9. Was bedeuten die 5/10- und 7/10-Grenze?
Der Bietprozess ist an gesetzliche Versteigerungsgrenzen gekoppelt. Zu beachten sind hier die sogenannte 5/10-Grenze zum Schutz des Schuldners und die 7/10-Grenze zum Schutz des Gläubigers. Wenn das Meistgebot unter 50% des festgesetzten Verkehrswertes liegt, muss das Amtsgericht den Zuschlag versagen. Liegt das Meistgebot unter 70% des Verkehrswertes, kann der Gläubiger den Zuschlag per Antrag verhindern. Beide Grenzen gelten nur zum ersten Versteigerungstermin. Der Verkehrswert wird vom Gericht festgesetzt und richtet sich nach dem gültigen Sachverständigengutachten.
10. Was passiert bei Nichtzuschlag?
Wird der Zuschlag im ersten Termin versagt, werden die Wertgrenzen im nächsten Termin aufgehoben. Hier reicht bereits das geringste Gebot für den Zuschlag. Sofern während des ersten Termins gar keine Gebote abgegeben werden, legt das Amtsgericht einen neuen „ersten Termin“ fest, bei dem die Mindestwertgrenzen aufs Neue gelten.
11. Was passiert nach dem Zuschlag?
Mit der Erteilung des Zuschlags und der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses wird der Höchstbietende Eigentümer der Immobilie. Die Zahlung des Bargebotes muss vom Käufer bis zum Verteilungstermin, den das Gericht benennt, geleistet und belegt werden.
Nach der Zahlung und der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes erfolgt die Umschreibung im Grundbuch zugunsten des Erstehers.
13. Woher kommen die Daten?
Diese Zwangsversteigerungen liegen die Termine der Amtsgerichte zu Grunde. Eine Aktualisierung der Daten findet einmal die Woche statt.